Fa. Stefan Rezman
Chips Away Zentrum Salzburg
Sterneckstr.15
A-5020 Salzburg
Austria
Tel.: 0662/87 86 34
Fax.: 0662/87 86 34
Mobil: 0664/44 25 066
mail: salzburg-zentrum@chipsaway.at
Firmenbuchnummer: HG Salzburg
UID: ATU62637604
Handelsgericht Salzburg
Bank: Salzburger Sparkasse,
BLZ 20404,
Kontonummer: 00200221226
Impressum / AGB
Firma Stefan Rezman
5020 Salzburg, Sterneckstr.15
Tel: +43 662 87 86 34
Fax: +43 662 87 86 34
Internet: www.kleinschaden.com
Email: salzburg-zentrum@chipsaway.at
Firmenbuchgericht: Handelsgericht Salzburg
UID-Nr.: ATU 62637604
ARA-Lizenznummer: 01441919
MedieninhaberIn, HerausgeberIn, VerlegerIn:
Firma Stefan Rezman
Sterneckstr.15
5020 Salzburg
Die vorliegende Website ist ein Online-Angebot der Firma Stefan Rezman im Internet. Unter dieser Web-Adresse und allfälliger Subdomains werden umfangreiche Informations- und Online-Dienste zu Produkten und Leistungen unseres Unternehmens bereit gestellt.
Für den Inhalt verantwortlich:
Geschäftsführer Stefan Rezman, salzburg-zentrum@chipsaway.at
Unsere Datenschutzrichtlinien:
Personenbezogene Daten sind Informationen, die genutzt werden können, um die Identität zu erfahren. Darunter fallen Informationen wie Name, Adresse, Postanschrift, Telefonnummer etc. Sämtliche Informationen, die nicht direkt mit der tatsächlichen Identität von Web Usern in Verbindung gebracht werden können fallen nicht darunter.
Die Einhaltung der geltenden gesetzliche Bestimmungen zum Datenschutz personenbezogener Daten ist für uns selbstverständlich. Dazu erfahren Sie in dieser Datenschutzrichtlinie, wie Ihre Daten erhoben und geschützt werden und welche Möglichkeiten Sie haben, Auskunft über die bei uns gespeicherten, personenbezogenen Daten zu erhalten.
Wir fragen den Nutzer unserer Website bei Bedarf nach Firma, Namen, Vornamen und nach anderen diversen persönlichen Informationen, wenn der Nutzer einen personalisierten bzw. interaktiven Dienst benutzt.
Wir verwenden diese personenbezogenen Informationen im Falle von Anfragen nur innerhalb des Unternehmens selbst. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn dies ist zur Vertragserfüllung erforderlich. Jedenfalls erfolgt keine Weitergabe von Daten bevor wir nicht Ihr ausdrückliches Einverständnis dazu eingeholt haben.
Wir wissen das Vertrauen zu schätzen, das Sie uns entgegenbringen, und wenden äußerste Sorgfalt an, um Ihre persönlichen Angaben zu schützen.
Sie haben jedenfalls das Recht zu erfahren, welche Daten gesammelt wurden und haben auch die Möglichkeit die Löschung der Daten zu veranlassen (siehe "Dateninfostelle").
Unsere Dateninfostelle erreichen Sie unter: salzburg-zentrum@chipsaway.at
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Magistrat Salzburg
Gewerbe- und berufsrechtliche Vorschriften:
gemäß Gewerbeordung 1994
Kammer / Fachgruppe:
Wirtschaftskammer Wien
Landesinnung der Karosseriebauer, Karosseriespengler und Karosserielackierer
Fachgruppe Werbung und Kommunikation
Fachgruppe f.d. Einzelhandel mit Chemikalien
Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
1. Allgemeines
Mit Unterfertigung dieser Bedingungen anerkennt der Auftraggeber, dass alle Instandsetzungsarbeiten nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt werden.
Der durch den Vorweis der Wagenpapiere ausgewiesene Überbringer des Kraftfahrzeuges gilt als Bevollmächtigter des Kfz-Halters.
Die Entgegennahme und Weitergabe mündlicher, telefonischer und telegrafischer Aufträge geht auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probefahrten und Probeläufe durchzuführen und Arbeiten an Spezialwerkstätten als Subauftragnehmer zu vergeben. Bei Probefahrten und ÜbersteIlungsfahrten ist vom Auftragnehmer ein amtliches Probefahrt- bzw. ÜbersteIlungskennzeichen zu benutzen.
2. Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge werden nur auf Grund eines besonderen Auftrages ausgearbeitet; weder die diesbezügliche Auftragserteilung noch die Ausarbeitung verpflichten, einen Instandsetzungsauftrag abzuschließen.
Ein Kostenvoranschlag dessen Richtigkeit nicht gewährleistet ist, bzw. ein Instandsetzungsvertrag, dem ein derartiger Kostenvoranschlag zugrunde gelegt wurde, schließt die Berechnung unvorhergesehener Kostenerhöhungen und Ausführung zusätzlich notwendiger Arbeiten nicht aus. In diesen Fällen kann der Kostenvorschlag ohne Rückfrage bis zu 15 % überschritten werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Kostenvoranschläge erfordern es, dass die Leistungen mit einer Berechnung ihrer mutmaßlichen Kosten nach kaufmännisch - technischen Gesichtspunkten detailliert zergliedert, also in Einzelposten nach Arbeit, Material usw. aufgeschlüsselt sind.
Daher werden Kostenvoranschläge nur schriftlich erstellt.
Mündliche Auskünfte über voraussichtliche Reparaturkosten sind keine Kostenvoranschläge.
Pauschalpreiszusagen werden nicht erteilt.
3. Abrechnung
Die Berechnung des Materials erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen, unverpackt ab Betrieb des Auftragnehmers, die der Arbeitskosten zu den im Betrieb angeschlagenen Preisen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist die Rechnung nach Arbeitsleistung, verwendetem Material, Fremdleistungen udgl. aufzuschlüsseln.
Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, dass die getauschten Aggregate dem Lieferumfang der aufgearbeiteten Aggregate entsprechen, keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind.
Bei vom Auftraggeber ausdrücklich als dringend bezeichneten Aufträgen können erforderliche Überstunden und die durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten verrechnet werden.
4. Zahlungen
Die Bezahlung von Instandsetzungsarbeiten und Waren hat bei Übergabe bzw. innerhalb einer Woche nach der Fertigstellung und Bekanntgabe der Kosten, jedoch nicht vor einem allfälligen vereinbarten Liefertermin, in bar zu erfolgen Die Verzugszinsen betragen 6 % über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank, sofern nicht höhere Kreditbeschaffungskosten gegeben sind.
Der Auftragnehmer kann Vorauszahlungen auf die Reparaturkosten verlangen. Leistet der Auftraggeber die vereinbarten Vorauszahlungen nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten, Mahnkosten und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Zurückhaltung von Zahlungen ist ebenso wie die Aufrechnungen von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderung ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung in rechtlichem Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist. Wir verrechnen in Euro.
5. Lieferung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Erhöht sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, so tritt eine entsprechende Verschiebung des Liefertermins ein. Bei Verzug des Auftragnehmers kann der Auftraggeber schriftlich unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären, Anderweitige Ansprüche des Auftraggebers aus einem Lieferverzug, insbesondere auf Schadensersatz - ausgenommen Schäden am Reparaturgegenstand selbst - sind soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz vorliegt, ausgeschlossen.
6. Übergabe
Die Übergabe des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt grundsätzlich im Betrieb des Auftragnehmers.
Die Zustellung des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt auf Rechung und Gefahr des Auftraggebers, worüber ein- gesonderter Auftrag zu erteilen ist. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche, nachdem ihm die Fertigstellung bzw. die Versandbereitschaft des Reparatur- oder Liefergegenstandes und die Kosten nachweisbar gemeldet wurden, diesen gegen Begleichung der Kosten abholt.
Ist der Auftraggeber in Verzug, kann der Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes den Reparaturgegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst oder anderweitig ein- oder abstellen.
7. Altteile, Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
Ersetzte Altteile gehen, wenn nicht anders bei Auftragserteilung verlangt, entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über und sind - sofern es sich nicht um Tauschteile handelt - zu vernichten.
Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat wegen aller seiner Forderungen aus den gegenständlichen und früheren Instandsetzungsaufträgen und aus einschlägigen Materiallieferungen, einschließlich des gemachten Aufwandes und verursachten Schadens, ein Zurückbehaltungsrecht an dem diesbezüglichen Reparaturgegenstand des Auftraggebers. Weisungen über die Herausgabe des Reparaturgegenstandes gelten nur unter der Bedingung, dass sie erst nach vollständiger Bezahlung obgenannter Forderungen auszuführen sind. Ein allfällig zur Verwendung kommendes kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht oder eine im Gesetz weiters begründete Zurückbehaltung wird hierdurch nicht berührt.
8. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die über ausdrücklichen Auftrag ausgeführt werden, ist unter Umständen mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.
Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Vom Auftraggeber beigestellte Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleitung.
9. Gewährleistung und Schadenersatz aus der Instandsetzung
Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und die eingebauten Teile für die Dauer von 24 Monaten ab dem Tag der Übergabe.
Für neue Teile gelten die allenfalls günstigeren Gewährleistungen der Lieferwerke Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel, der Instandsetzung in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig großen Kosten verbunden, so ist ein angemessener Ersatz zu leisten. Zur Ausführungen der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen. Ist eine Überstellung unzumutbar, ist der Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann entweder die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr oder die Durchführungen der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber zumutbar ist, verlangen oder angemessenen Ersatz leisten.
Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn
a) offene Mängel nicht sofort bei Übernahme des Vertragsgegenstandes gerügt werden,
b)die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instand gesetzt wurden, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragnehmers in der Erfüllung der Gewährleistung.
Der Auftragnehmer haftet für alle verschuldeten Schäden, die am Reparaturgegenstand entstanden sind, und zwar bis zur Höhe des Wertes des Reparaturgegenstandes.
Darüber hinaus haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
10. Haftung bei Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes
Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes. Diese Haftung beschränkt sich auf die Instandsetzung bzw. auf Ersatz des Wertes des Reparatur- oder Liefergegenstandes. Für weitergehende Ansprüche haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
11. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Alle Rechtsbeziehungen und Rechtshandlungen zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer unterliegen dem Recht der Republik Österreich. Die Anwendung des einheitlichen Kaufrechts aufgrund internationaler Kaufrechtsübereinkommen, insbesondere des UN-Kaufrechtsübereinkommens, ist ausgeschlossen.
Für Klagen gegen Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, und deren Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort im Inland gelegen ist, kann nur die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbart werden, in dessen Sprengel einer dieser Orte gelegen ist.
Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Reparaturauftrag enthaltenen persönlichen Daten vom Auftragnehmer automationsunterstützt verarbeit und übermittelt werden dürfen.
Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist Deutsch.
ChipsAway AGB - Wien, im Juli 2005
| AGB ChipsAway |
Streitschlichtung:
Wir erkennen den Internet Ombudsmann als außergerichtliche Streitschlichtung an. Infos unter: Internet Ombudsmann, Margaretenstr. 70/2/10, 1050 Wien, T:+43-1 5952112-95, E-Mail: beratung@ombudsmann.at, Web: www.ombudsmann.at
Nutzungsbedingungen, Gewährleistung, Haftung:
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